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Verfahren gegen den Fachverband Sportschießen Rheinland zu Gunsten des RSB entschieden

Bereits am 15. März 2022 hat das Landgericht Köln im Rechtsstreit zwischen dem Fachverband Sportschießen Rheinland e.V. und dem Rheinischen Schützenbund e.V. 1872 bezüglich der von der RSB-Delegiertenversammlung am 24. November 2019 beschlossenen Satzungsänderung ein Urteil zu Gunsten des RSB ausgesprochen und dem Kläger (Fachverband) die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Ursprung der Auseinandersetzung war die von der RSB-Delegiertenversammlung am 24. November 2019 in Ransbach-Baumbach beschlossene Satzungsänderung, die auch die Erklärung beinhaltet, dass der RSB in all den für ihn zuständigen Fachverbänden Mitglied ist. In dem Passus heißt es:

"Darüber hinaus (über die Mitgliedschaft im Deutschen Schützenbund – Anm. d. Red.) ist er (der RSB) Mitglied in den zuständigen Fachschaften und Fachverbänden für Sportschießen der entsprechenden Verbandsgebiete in Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz."

Laut Fachverband suggeriere dieser Beschluss ebenfalls eine Mitgliedschaft des Rheinischen Schützenbundes im Fachverband Sportschießen Rheinland e.V.

Bereits am 28. November 2019, nur vier Tage nach der RSB-Delegiertenversammlung, legte der Fachverband Sportschießen Rheinland Einspruch beim Vereinsregister ein – noch bevor die Satzungseintragung seitens des RSB beantragt wurde. Der RSB hatte allerdings erst am 25.05.2020 vom Vereinsregister Nachricht erhalten, dass Einspruch gegen die Satzungseintragung eingelegt wurde. Eine direkte Kontaktaufnahme an den RSB seitens des Fachverband Sportschießen Rheinland hatte zwischenzeitlich nicht stattgefunden.

Nach Eingang des Schreibens des Vereinsregisters beim RSB, hatte der RSB bereits erläutert, warum aus seiner Perspektive die RSB-Satzung den Fachverband in seinen Rechten nicht benachteiligt. In der Folge bat das Vereinsregister um Stellungnahmen des RSB wie auch vom Fachverband Sportschießen Rheinland. Beide Verbände hatten zwischenzeitlich Rechtsbeistände hinzugezogen. Nachdem keine Beilegung des Streitfalles möglich war, hat das Vereinsregister am 31. August 2020 verfügt, die Satzungseintragung des RSB auszusetzen und dem Fachverband Sportschießen Rheinland aufgetragen, binnen 3 Wochen Klage beim zuständigen Amtsgericht einzureichen.

Aufgrund dessen reichte der Fachverband zunächst Klage beim Amtsgericht ein, bei der es vorerst nur um die behauptete Verwechslungsgefahr beziehungsweise Mitgliedschaft ging. Dieser Rechtsstreit wurde vom Anwalt des Fachverbandes mit einem Streitwert von 1.000,00 Euro beziffert, dem das Gericht aber nicht folgte und bereits zu diesem Zeitpunkt mit 5.000,00 Euro festlegte. Nachdem die Kritikpunkte des Fachverbandes von Schriftsatz zu Schriftsatz zunahmen und die Rechtmäßigkeit des gesamten Beschlussverfahrens in Zweifel gezogen wurde, hatte das Amtsgericht Leverkusen mit Beschluss vom 30. April 2021 den Streitwert des Verfahrens auf 20.000,00 € erhöht, wodurch sich auch ein Wechsel der Zuständigkeit an das Landgericht Köln ergab.

Nach rund zweieinhalb Jahren des Rechtsstreits hat das Landgericht Köln nun die Klage des Fachverbandes Sportschießen Rheinland e.V. unter anderem mit folgender Entscheidungsbegründung abgewiesen:

"Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist die Geltendmachung eines rechtlichen Interesses des Klägers an alsbaldiger Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Ein solches rechtliches Interesse ist im vorliegenden Fall bereits nicht vorgetragen. […] Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass die streitgegenständliche Satzungsänderung des Beklagten rechtsunwirksam und rechtwidrig sei, lässt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt annehmen."

Der Rheinische Schützenbund hat im beschriebenen Verfahren folglich in allen Punkten richtig gehandelt und kann sein weiteres Handeln in Zukunft formgerecht nach neuer Satzung, die nun in das Vereinsregister eingetragen werden kann, ausrichten. Weil dem Fachverband Sportschießen Rheinland e.V. sämtliche Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, hat der RSB entgegen einiger Sorgen von Mitgliedern und Vereinen keine finanziellen Schäden oder Einschränkungen zu befürchten. Die neueste Fassung der Satzung finden Sie hier: https://www.rsb2020.de/rsb/downloads/. 

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