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Wiederkehrende Bedürfnisbescheinigung für den Besitz von Waffen über das Grundkontingent hinausgehend: Was ist zu beachten?

Zunehmend erreichen den Rheinischen Schützenbund Anfragen bzgl. der Ausstellung einer Verbandsbescheinigung zu einem Nachweis für das wiederkehrende Bedürfnis für den Besitz von über das Grundkontingent hinausgehender Waffen gemäß §14 Abs. 5 WaffG. Hierzu möchten wir mitteilen, welche Nachweise und Informationen die RSB-Geschäftsstelle benötigt, um die entsprechende Bescheinigung ausstellen zu können.

Entsprechend der Übergangsregelung des §58 Abs. 21 WaffG werden Bedürfnisbescheinigungen für den Besitz von Waffen innerhalb des Grundkontingents (2 mehrschüssige Kurzwaffen und 3 halbautomatische Langwaffen) gemäß §14 Abs. 4 WaffG bis zur Ablauffrist des 31.12.2025 weiterhin von den Vereinen für ihre Mitglieder selbst ausgestellt. Zu beachten ist, dass die entsprechende Zahl an Schießterminen innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor Prüfung des Bedürfnisses bescheinigt wird.

Möchten Sie eine Bedürfnisbescheinigung für den Besitz von Waffen über das Grundkontingent hinaus ausgestellt bekommen, benötigt der RSB vom Schützen oder der Schützin einen Nachweis, dass in den vergangenen zwei Jahren die notwendige Anzahl an Schießterminen im jeweiligen Mitgliedsverein gemäß §14 Abs. 4 WaffG absolviert wurde (entweder alle drei Monate oder sechsmal innerhalb des Zeitraums eines Jahres). Hier reicht eine Bescheinigung des Mitgliedsvereins, die auch nach §14 Abs. 4 WaffG regulär vom Verein erstellt wird (Bitte uns eine Bescheinigung des Vereins gestempelt mit Unterschrift der verantwortlichen Personen vorlegen).

Darüber hinaus müssen dem RSB zur weiteren Bearbeitung Nachweise hinsichtlich der zweiten waffenrechtlichen Voraussetzung gemäß §14 Abs. 5 WaffG vorliegen, wonach für den Besitz Ihrer über das Grundkontingent hinausgehenden Waffenart glaubhaft gemacht werden muss, dass die weitere Waffe

  1. zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird, oder
  2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen oder den Vereinsmeisterschaften übergeordneten Wettkämpfen des Rheinischen/Deutschen Schützenbundes oder an Ligawettkämpfen mit erlaubnispflichtigen Waffen der beantragten Waffenart teilgenommen hat. Hier sind Ergebnislisten der Kreismeisterschaften und auch höherer Meisterschaften ausreichend, aus denen hervorgeht, wann die Ergebnisse geschossen wurden.

Der Rheinische Schützenbund erhebt für die Bearbeitung eines entsprechenden Antrages für eine Bedürfnisbescheinigung für den Besitz von Waffen über das Grundkontingent hinaus ein Entgelt in Höhe von 20,00 Euro. Erst mit Übermittlung aller Nachweise bzw. Belege der Teilnahme an Wettkämpfen sowie der Überweisung des Bearbeitungsentgelts kann eine entsprechende Bescheinigung bearbeitet und anschließend ausgestellt werden.

Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

  • Kopie des Schreibens der Polizei sowie den Auszug aus dem Waffenregister, aus dem hervorgeht, um welche Waffen es sich handelt.
  • Ergebnislisten ab der Kreismeisterschaft aufwärts (in den letzten 24 Monaten) über diese erlaubnispflichtigen Kurzwaffen.
  • Überweisung von 20,-- Euro (pro Bescheinigung) auf folgendes Konto:
    • Sparkasse AachenIBAN: DE97 3905 0000 1070 8409 11Verwendungszweck: Name, Vorname _ wiederk. Bed.

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