Zum Hauptinhalt springen

Vermietung von Schießständen und Vereinsheimen — wann ist sie umsatzsteuerfrei?

Schießstände können nur bei langfristigen Verträgen steuerfrei vermietet werden.

Die entgeltliche Überlassung eines Schießstandes oder Vereinsheimes gilt regelmäßig nicht als steuerfreie Immobilienvermietung im Sinne des § 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz (UStG). Dem Benutzer einer Sportanlage kommt es nämlich in erster Linie darauf an, die beabsichtigte schießsportliche Betätigung ausüben zu können. Der von ihm in Anspruch genommene Leistungsgegenstand fällt deshalb nicht unter die Befreiungsregelung.

Das gilt nicht nur für die stundenweise Vermietung — so das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 8.11.2017, 5 K 5122/15). Zwar kann die Vermietung einer Sporthalle (auch Schießstandes) steuerfrei erfolgen. Dies setzt aber voraus, dass die reine Grundstücksüberlassung die Einräumung der Nutzungsberechtigung hinsichtlich einer Sportanlage — ausnahmsweise — überwiegt. Ein geeignetes Abgrenzungskriterium ist dabei die Vertragslaufzeit. Denn die Dauer der Grundstücksnutzung ist ein Hauptelement eines Immobilienmietvertrags.

Von einer langfristigen Vermietung der Sportanlage und auch eines Schießstandes kann nach Auffassung des FG nur bei einer mehrjährigen Vermietung ohne Kündigungsmöglichkeit ausgegangen werden. Bei einer jährlichen Kündigungsmöglichkeit tritt die spezifische Leistung der Zurverfügungstellung einer Sportanlage, die keine bloße Grundstücksüberlassung ist, nicht hinter der (steuerfreien) Grundstücksüberlassung zurück.

Auf die tatsächliche, längerfristige Vertragsbeziehung kommt es dabei nicht an. Für die steuerliche Bewertung der Vermietung zählt in erster Linie die Vertragsvereinbarung. Wird ein Vertrag also über die vereinbarte Laufzeit hinaus verlängert, spielt das keine Rolle für die umsatzsteuerliche Behandlung.

Auch bei einer langfristigen Vermietung kommt es aber darauf an, ob weitere sportspezifische Leistungen erbracht wurden, so z.B. die Überlassung von Umkleideräumen mit entsprechender Ausstattung oder die Zurverfügungstellung von sanitären Einrichtungen sowie Teeküchen und Aufenthaltsräume. Dazu kommen eventuell besondere Instandhaltungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Pflege des Schießstandes, des Hallenbodens oder der Räume des Vereinsheimes oder wie im behandelten Fall eine vergünstigte Saunanutzung.

Auch bei einer nicht langfristigen Vermietung von Vereinsheimen, Schulungsräumen und Schützenhallen tritt die Umsatzsteuerpflicht in Kraft. Bitte beachten Sie dies bei der Rechnungsstellung an Dritte.

(Quellennachweis: Vereinsknowhow.de/infobrief #360)

Haben Sie Feedback für uns?

Ihr Kommentar wird verbandsintern an die zuständige Person/Gruppe weitergeleitet und nicht auf der RSB-Webseite veröffentlicht.