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Verkauf von Munition ist kein Zweckbetrieb

Der Verkauf von Munition ist kein Zweckbetrieb. Das gilt auch für Spezialmunition und dem Verkauf auf dem eigenen Schießstand in Rahmen des Schießtrainings der Vereinsmitglieder.

Das entschied das Finanzgericht (FG) Münster im Fall eines Jagdverbands, der wegen Förderung des Naturschutzes gemeinnützig war (Urteil vom 17.09.2020, 5 K 2437/18 U). Der Verein betrieb einen Schießstand für die Schießausbildung der angehenden Jungjäger sowie das jagdliche Schießtraining der Vereinsmitglieder. Auf dem Gelände des Schießstands verkaufte er Munition, die in besonderer Weise auf den Schießbetrieb des Vereins abgestimmt war und nach seinen Vorgaben (zur Verringerung der Umwelt- und Lärmbelastung) produziert wurde. Der Verein ordnete den Verkauf dem Zweckbetrieb zu und versteuerte ihn entsprechend mit 7 Prozent Umsatzsteuer. Das monierte das Finanzamt in Rahmen einer Sonderprüfung.

Das FG gab dem Finanzamt Recht. Der Verkauf der Munition war ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der sich vom Betrieb des Schießstands trennen ließ. Ein Zweckbetrieb nach § 65 AO lag nicht vor,

  • weil der Verkauf nicht allein durch die satzungsgemäßen Zwecke wie u.a. die Pflege und Förderung des Tierschutzes und den Naturschutz geprägt war. Damit fehlte der zwingende Bezug zu den Satzungszwecken.
  • Es fehlte die Zwecknotwendigkeit, weil die Mitglieder die Munition auch anderweitig beziehen konnten.
  • Der Verkauf erfolgte in Konkurrenz zu nicht begünstigten Betrieben ähnlicher Art (dem Waffenhandel).

Es war also keine der Voraussetzung für einen Zweckbetrieb nach § 65 AO erfüllt.

Hinweis: Das Gleiche wird für Schützenvereine gelten.

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