Zum Hauptinhalt springen

Vereine im RSB: Steuerliche Änderungen in 2020

Mit zwei Gesetzen kommt zum Jahreswechsel eine Reihe von steuerlichen Änderungen, die auch oder speziell für gemeinnützige Einrichtungen wie die Schützen- und Bogensportvereine im Rheinischen Schützenbund von Bedeutung sind.

Die Gesetze liegen nach Änderungsvorgaben des Bundesrates in der Endfassung vor und treten mit Veröffentlichung in Kraft. Das sind:

  • das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften und das
  • das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz.

Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen für gemeinnützige Zwecke nach der Öffnungsklausel

Die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Abgabenordnung war 2007 ergänzend zu den Katalogzwecken in den § 52 AO eingefügt worden. Die Finanzbehörden sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, auf sich ändernde gesellschaftliche Verhältnisse zu reagieren. Eine Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke ist so ohne Gesetzgebungsverfahren möglich.

Neu geregelt: für Zwecke nach dieser Öffnungsklausel ist (wie z.B. auch bei Sport) ein Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge nicht möglich.

Hinweis: Bisher ist nach dieser Regelung aber nur ein Zweck als gemeinnützig erklärt worden: Turnierbridge.

Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG muss die Umsatzsteuer künftig nicht erhoben werden, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr nicht höher als 22.000 € (bisher 17.500 €) und (wie bisher) im laufenden Kalenderjahr nicht höher als 50.000 € sein wird.

Die Regelung ist gerade für gemeinnützige Vereine von Bedeutung, weil viele Einnahmen nicht steuerbar oder steuerbefreit sind. Die verbliebenden Umsätze liegen dann oft unter der Kleinunternehmergrenze.

Hinweis: Die Erhöhung der Freigrenze kann dazu führen, dass Einnahmen, die in diesem Jahr noch umsatzsteuerpflichtig sind, im nächsten Jahr befreit sind. Vereine, die unter die neue Grenze rutschen und nicht auf die Umsatzbesteuerung verzichten wollen, müssen den Verzicht nicht ausdrücklich erklären. Es genügt, dass sie weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen oder -erklärungen abgeben.

Verpflegungsmehraufwendungen: Anhebung der Pauschalen

Mit den Pauschalen kann der Verpflegungsmehraufwand bei auswärtigen Tätigkeiten steuerfrei ersetzt werden.

Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann bisher ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 12 € berücksichtigt werden; bei mehr als 24 Stunden 24 €. Der Betrag kann vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt beziehungsweise als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit kann eine Pauschale von jeweils 12 € angesetzt werden.

Ab 2020 erfolgt eine Anhebung der Pauschalen bei 24-stündiger Abwesenheit von 24 auf 28 € und bei mehr als achtstündiger Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten von 12 auf 14 €.

Hinweis: Die Anhebung der Pauschalen erhöht den Spielraum für Kostenerstattungen an Ehrenamtler. Die Pauschalen können auch in Kombination mit den Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag gezahlt werden. Nicht möglich ist aber eine steuerfreie Erstattung der Fahrtkosten zur regelmäßigen Arbeitsstätte (sog. erste Tätigkeitsstätte).

Weiterbildung kein Arbeitslohn

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen in vielen Fällen bereits nach bisheriger Rechtslage nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Die Steuerbefreiung gilt zukünftig auch für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen (z.B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen.

Hinweis: Die Kostenübernahme für solche Weiterbildungen bietet sich auch für ehrenamtlich Tätige in gemeinnützigen Organisationen an - gerade weil hier oft kein unmittelbarer beruflicher Bezug besteht. Nicht begünstigt sind aber Weiterbildungen, die vorwiegend Belohnungscharakter haben.

Neuregelung wichtiger Umsatzsteuerbefreiungen - erst ab 2025

Das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" bringt erhebliche Änderungen bei den Umsatzsteuerbefreiungen für gemeinnützige Einrichtungen. Sie treten aber erst 2025 in Kraft. Der Bundesrat hat derzeit bei dem Gesetz noch kurzfristig aufgrund von Änderungswünschen bei der finanziellen Belastung der Bundesländer die Bremse gezogen – es wird der Vermittlungsausschuss angerufen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich inhaltlich nicht viel ändern wird.

Hinweis: Die betroffenen Einrichtungen sollten sich aber rechtzeitig auf die Änderungen einstellen. Teilweise umfassen die Steuerbefreiungen Leistungen bzw. Einrichtungen, die bisher nicht begünstigt waren.

Haben Sie Feedback für uns?

Ihr Kommentar wird verbandsintern an die zuständige Person/Gruppe weitergeleitet und nicht auf der RSB-Webseite veröffentlicht.