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Steuererklärung für Vereine: Wann ist die elektronische Abgabe unzumutbar?

Müssen Vereine ihre Steuererklärung zwingend elektronisch (per ELSTER) abgeben? Der Bundesfinanzhof (BFH) klärt die Rechtslage.

In Härtefällen dürfen Steuerzahler weiter die Papierformulare nutzen. Auf die elektronische Abgabe kann nach § 150 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) nämlich verzichtet werden, wenn das entsprechende Steuergesetz das zur Vermeidung unbilliger Härten vorsieht und dieses Verfahren für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Wann eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt, klärt der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen (vom 16.6.2020, VIII R 29/17 und VIII R 29/19).

Neben der allgemeinen Regelung in der AO gibt es Regelungen in den Einzelsteuergesetzen. Bei Vereinen betrifft das insbesondere die Körperschaftsteuer (§ 31 Abs. 1a KStG) und für die Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 1 UStG). Die Regelung des § 150 Abs. 8 AO geht den einzelsteuerlichen Regelungen vor und lässt – so der BFH – anders als diese keinen Ermessensspielraum für das Finanzamt.

Damit ist für alle wichtigen Steuererklärungen eines Vereins die Papierform im Härtefall weiter möglich. Das muss der Verein beim Finanzamt beantragen.

Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt nach Auffassung des BFH dann vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Der BFH hält die Zumutbarkeitsgrenze für überschritten, wenn das in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind. Im konkreten Fall hat der BFH das sogar bei Einkünften von über 20.000 Euro bejaht.

Für gemeinnützige Vereine bedeutet das sehr oft, dass die Anschaffung der entsprechenden technischen Ausstattung unzumutbar ist, weil – außer bei Überschreitung der Umsatzfreigrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Umsatzsteuerpflicht – keine steuerbaren Einkünfte vorliegen.

Verfügt der Verein nicht über die entsprechende technischen Ausstattung zur elektronischen Datenübermittlung, muss das Finanzamt dem Antrag, die Steuererklärung weiterhin in Papierform abzugehen, nach den Vorgaben des BFH in der Regel stattgeben, wenn der Verein nicht körperschaftsteuer- und umsatzsteuerpflichtig geworden ist.

Wichtig: Der Verein sollte dazu aber unbedingt vorher beim Finanzamt einen Antrag auf Abgabe der Steuererklärung in Papierform stellen.

Hinweis: Der Härtefallantrag bezieht sich – so der BFH – nur auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum. Der Antrag muss also für jede Körperschaftsteuererklärung neu gestellt werden.

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