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Rechtliche Absicherung virtueller Versammlungen

Der Bundesrat hat Änderungen im „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (GesRuaCOVBekG) genehmigt, die unter anderem zwei wesentliche Punkte bezüglich Mitgliederversammlungen beinhalten. Die nachfolgenden Änderungen treten zum 28. Februar 2021 in Kraft und sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Schon die bisherige Fassung des GesRuaCOVBekG ermöglichte virtuelle Mitgliederversammlungen ohne Satzungsgrundlage. Sie war aber als Kann-Regelung gestaltet (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 GesRuaCOVBekG). Das Problem an der bisherigen Übergangsregelung war, dass sie eine grundsätzliche rechtliche Unsicherheit enthielt: Wird einem Mitglied die Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung unangemessen erschwert – bspw. durch technische Ausstattung und die erforderlichen Kenntnisse - kann es die Beschlüsse anfechten. Das ändert sich mit der Neuregelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 GesRuaCOVBekG.

Künftig gilt: Der Vorstand kann anordnen, dass die Mitglieder „an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen“.

Das kommt einer verbindlichen Regelung der virtuellen MV in der Satzung gleich. Die Mitglieder können sich also nicht mehr auf die Erschwernis der Teilnahme berufen.

Verschiebung der Mitgliederversammlung

Viele Vereine müssen ihre laut Satzung erforderliche turnusmäßige Mitgliederversammlung Corona-bedingt aufschieben. Bei Vorständen herrscht dabei Unsicherheit darüber, ob das rechtlich zulässig ist und eventuelle Haftungsfolgen für sie entstehen können. Hier trifft die Neuregelung ebenfalls
eine Klarstellung:

"Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist." (§ 5 Abs. 2 Nr. 2a GesRuaCOVBekG).

Damit ist gesetzlich klargestellt, dass der Vorstand die Mitgliederversammlung ohne rechtliche Folgen verschieben kann, solange die Pandemieauflagen bestehen.

Hinweis: Auch wenn die Satzung einen bestimmten Termin oder Turnus für die Mitgliederversammlung vorsieht, ergibt sich daraus nur im Sonderfall eine Klagemöglichkeit einzelner Mitglieder zur Durchsetzung der Satzungsvorschrift, wenn zum Beispiel mehr als 40 Prozent der Mitglieder in ihrer Ausübung der Mitgliedsrechte behindert werden.

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