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Hinweise zum Transparenzregister

Vereine erhielten zuletzt Benachrichtigungen, sich im Transparenzregister, der zentralen Stelle zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte, zu melden. Dies ist keine Täuschung, sondern real und rechtens.

Das Transparenzregister wurde im Juli 2017 in Kraft gesetzt. Auf Grundlage des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist das Transparenzregister unter www.transparenzregister.de im Internet verfügbar. Alle eingetragenen Vereine (e.V.) und konzessionierte (wirtschaftliche) Vereine sind verpflichtet, sich dort zu registrieren.

Nach § 20 Abs.2 GwG gilt die Meldepflicht als erfüllt, wenn sich die in § 19 Abs.1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus den in § 22 Abs.1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die aus dem Vereinsregister elektronisch abrufbar sind. Die Einreichung der Daten ist nicht kostenpflichtig, für die Führung des Transparenzregister wird jedoch eine Jahresgebühr von zurzeit 2,50 Euro erhoben.

Unterm Strich heißt das für sämtliche Vereine: Sie werden in Zukunft durch den Bundesanzeiger Verlag angeschrieben, und es wird Ihnen ein Gebührenbescheid für das Transparenzregister zugestellt. Eine Registrierung oder Datenweitergabe durch den Verein ist allerdings nicht nötig.

Der RSB sieht die entstehenden bürokratischen Aufwände als kritisch und unverhältnismäßig an. Aus diesem Grund hat der RSB Kontakt mit den zuständigen Behörden und der Politik aufgenommen, um zukünftig auf eine Erhebung der Gebühren verzichten zu können.

Rechtshinweise unter www.transparenzregister.de/treg/de/Rechtshinweise-BVA.pdf

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