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Fehlverhalten des Vorstands: Wann ist die Gemeinnützigkeit gefährdet?

Verstößt der Vorstand bei der Mittelverwendung gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften, kann das grundsätzlich dem Verein zugerechnet werden und das Finanzamt kann die Gemeinnützigkeit entziehen. Das gilt aber nur, wenn der Vorstand im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis handelte.

Das stellt das Finanzministerium Sachsen-Anhalt in einem aktuellen Schrieben klar (1.03.2022, 42-S 0182-1).

Die Verwendung von Mitteln außerhalb der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke führt grundsätzlich zu einem Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot. Mittelverwendung in diesem Sinne heißt – so das Finanzministerium Sachsen-Anhalt – vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Einsatz von Vereinsvermögen im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung der Vereinsorgane. Das gilt z.B. für die Verwendung von Mitteln außerhalb der Satzungszwecke oder deutlich überhöhte Vergütungen.

Verstöße gegen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts (Fehlverwendung von Mitteln) können grundsätzlich nur der Vorstand und andere vertretungsberechtigte Personen begehen. Nur wenn deren Fehlverhalten dem Verein zugerechnet werden kann, hat der Verstoß Folgen für die Gemeinnützigkeit. Ein Handeln von Personen, die nicht vertretungsberechtigt sind, kann dem Verein dagegen nicht zugerechnet werden und muss demnach gemeinnützigkeitsrechtlich ohne Folgen bleiben.


Es kommt auf die Vertretungsberechtigung an

Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt vertritt dazu die Auffassung, dass nur eine im Vereinsregister eingetragene Vertretungsbeschränkung auch gemeinnützigkeitsrechtlich wirkt. Regelungen in der Satzung oder der Geschäftsordnung, die nur im Innenverhältnis gelten, führen also, wenn Vertretungsorgane dagegen verstoßen, dennoch zu einer Zurechnung ihres Handelns zum Verein.

Vereine sichern sich per Satzung regelmäßig gegen einen Missbrauch der Vertretungsberechtigung durch den Vorstand ab. Üblich ist eine gemeinsame Vertretung des Vereins durch zwei oder mehr Vorstandsmitglieder, d.h. Rechtsgeschäfte für den Verein können die entsprechenden Vorstandsmitglieder nur gemeinsam abschließen. Ist diese gemeinsame Vertretungsberechtigung im Vereinsregister eingetragen, ist der Verein bei Geschäften, die ein Vorstandsmitglied allein tätigt, nicht gebunden. Der Vertragspartner muss – und kann – sich an das Vorstandsmitglied selbst halten.

Auch gemeinnützigkeitsrechtlich gilt: War der Vorstand oder Geschäftsführer im Außenverhältnis nicht befugt, die entsprechenden Mittelfehlverwendung zu tätigen, darf das dem Verein nicht zugerechnet werden.

Straftaten

Begehen Vertretungsorgane bei der Mittelfehlverwendung zugleich eine Straftat (z.B. Unterschlagung, Untreue), darf das nach Auffassung des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt dem Verein grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Ein solches kriminelles Verhalten ist nämlich niemals durch die satzungsmäßige Amtsausübung des vertretungsberechtigten Organs bestimmt. Die Steuerbegünstigung des Vereins wird dadurch nicht in Frage gestellt.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 428 vom 24. März 2022 - vereinsknowhow.de

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