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Behördenpraxis bei Bedürfnisnachweisen in der Corona-Krise

Pandemie-bedingte Einschränkungen des Trainingsbetriebes sollen laut NRW-Innenminister Herbert Reul sowie RLP-Innenminister Roger Lewentz nicht zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis führen, wenn die notwendige Anzahl an Schießterminen nicht vollständig nachgewiesen werden kann.

Aufgrund vielfacher Nachfragen und Unsicherheiten von Sportschützen bezüglich der Verfahrensweise bei wiederkehrenden Regelüberprüfungen des Bedürfnisses und des Bedürfnisnachweises für den Erwerb von Sportwaffen hat der Rheinische Schützenbund (RSB) die Innenministerien der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz um Erläuterung der behördlichen Verfahrensweise während des Aussetzens des Schieß- und Sportbetriebes in den Vereinen während der Corona-Krise gebeten.

Die Antwort aus NRW: Hinsichtlich der wiederkehrenden Regelüberprüfung und der Vorlage eines Schießnachweises innerhalb der ersten 10 Jahre seit erstmaliger Erlaubniserteilung entsprechend § 14 Abs. 4 WaffG (neue Fassung) wird seitens der kommunalen Polizeibehörden vom Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis entsprechend § 45 Abs. 3 WaffG abgesehen werden, da das Bedürfnis der Sportschützen nur vorübergehend weggefallen ist und von einem Wiederaufnahme des Schießsports nach Wiedereröffnung des Sportbetriebes ausgegangen werden kann. Innenminister Herbert Reul geht davon aus, "dass die Waffenbehörden von diesem Ausnahmetatbestand Gebrauch machen". Gegenteilige Informationen lägen nicht vor, so der Innenminister.

Bezüglich des Bedürfnisnachweises für den Erwerb von Sportwaffen empfiehlt das NRW-Innenministerium, "den Schießnachweis über die zweite Alternative (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG (neue Fassung)) zu führen. Hiernach wird ein 18-maliges Schießen innerhalb 12 Monaten gefordert. Wird diese Variante gewählt, wird der Nachweis des Bedürfnisses für den Erwerb auch in Zeiten pandemie-bedingter Einschränkungen des Schießsports erfolgen können". Es wird seitens des Innenministeriums davon ausgegangen, dass die Einschränkungen nur vorübergehend im Frühjahr (und auch durch den erneuten Lockdown im November; Anm. d. Red.) erfolgt sind und zwischenzeitlich seitens der Schießsport-Vereine aufgrund der erfolgten Lockerungen der pandemie-bedingten Beschränkungen wieder ein regulärer Trainingsbetrieb aufgenommen wurde.

Die Aussagen aus RLP führen in die gleiche Richtung. Innenminister Roger Lewentz im Wortlaut: „Die bereits vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) gegenüber dem Deutschen Schützenbund (DSB/als Dachverband des RSB) sowie auch gegenüber anderen anerkannten Schießsportverbänden getätigten Aussagen bezüglich einer angemessenen und praxisgerechten Berücksichtigung im Rahmen des waffenbehördlichen Vollzugs entsprechen den diesbezüglichen Abstimmungen im Kreis der Waffenrechtsreferenten des Bundes und der Länder. Auch mit dem 3. WaffRÄndG wird den berechtigten Belangen des Leistungs- wie auch des Breitensports Rechnung getragen. Diesbezüglich sind keine nachteiligen Auswirkungen auf den Schießsport bzw. die waffenbehördlichen Erlaubnisverfahren zu besorgen.“

Auf Anfrage des DSB hatte das BMI in Bezug auf diese Thematik bereits ausgesagt, dass das Waffengesetz hinreichende Flexibilität bietet, „um im Interesse der Schützen sachgerechte Lösungen zu finden.“ Dies werde in den Ländern auch „angemessen und pragmatisch gehandhabt.“

Fotos: IM NRW/Ralph Sondermann - MdI RLP/Torsten Silz

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