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Anmerkungen zum § 27a, 3. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) hat der Gesetzgeber den § 27a WaffG eingeführt, der am 1.9.2020 in Kraft tritt. § 12 AWaffV hingegen entfällt mit Inkrafttreten des neuen § 27a WaffG.

Darin ist erstmalig die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten gesetzlich normiert. Zudem enthält er eine Verordnungsermächtigung für die Länder, Qualifikationsanforderungen für die Anerkennung von Schießstandsachverständigen zu regeln. Des Weiteren ermächtigt der Gesetzgeber mit § 27a Abs. 3 WaffG das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, die Schießstandrichtlinien nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden „als dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln“ zu erstellen.

Welche Bedeutung hat dieser § 27a WaffG für die Schießstättenbetreiber? Was ändert sich?

§ 27a Abs. 1 WaffG verpflichtet die Erlaubnisbehörde per Gesetz zur sicherheitstechnischen Überprüfung von Schießstätten und schreibt, anders als die Vorgängerregelung in § 12 AWaffV, ausdrücklich zwingend die Hinzuziehung des anerkannten Schießstandsachverständigen für alle Überprüfungen (Erst- und Folgeprüfungen) vor.

Eine Ausnahme von der obligatorischen Hinzuziehung besteht lediglich wie auch in der Vorgängernorm, bei Zweifeln am ordnungsgemäßen Zustand. Der Gesetzgeber räumt dem Betreiber nur in diesem konkreten Fall (darüber entscheidet die Behörde) die Wahlmöglichkeit eines anerkannten Schießstandsachverständigen zur sicherheitstechnische Überprüfung ein.

Regelfristen

Nach § 27 a Abs. 1 Satz 2 WaffG sind Schießstätten, auf denen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird, zusätzlich zur Erstprüfung alle vier Jahre nach Satz 1 durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Ist das Schießen auf einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen (einschließlich mit den Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen, ohne explizit genannt) zulässig, so beträgt der Abstand zwischen den Überprüfungen nach Satz 2 höchstens sechs Jahre.

§ 27a Abs. 1 Satz 2 WaffG definiert die 4-jährige Regelfrist mit „alle vier Jahre“. Diese zeitliche Festlegung räumt der Behörde, anders als früher, keinen Freiraum zur Überprüfung ein. Um die vier Jahre einzuhalten, wird die Überprüfung kurz vor Ablauf der vier Jahre durchgeführt werden. Betreiber von Schießstätten haben es hinzunehmen, wenn die Regelüberprüfung in den letzten sechs Monaten vor Fristablauf erfolgt.

§ 27a Abs. 1 Satz 3 WaffG grenzt die Zeit zwischen zwei Überprüfungen für Schießstätten zum Schießen mit erlaubnisfreien Schießwaffen auf „höchstens“ sechs Jahre ein. Nach der Formulierung kommen eher kürzere Intervalle in Frage. Die Prüffrist ist stets der festgelegte Zeitraum zwischen zwei Prüfungen.

Insbesondere, weil Kreispolizeibehörden die (Mindest-)Gebühr pro Schießstätte und nicht pro Schießstand berechnen (es ist zu hoffen, dass alle Behörden gleichermaßen verfahren), sollten aus finanziellen und logistischen Gründen die Überprüfungen von Schießstätten mit mehreren Schießständen (z. B. offener KK-Schießstand und Raumschießanlage für sogenannte DL-Waffen) stets insgesamt durchgeführt werden, selbst wenn der Schießstand für DL-Waffen „noch nicht dran wäre“. 

Eine Besonderheit stellt die Überprüfung einer Schießstätte bei Zweifeln am ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen dar. Nach § 27a Abs. 1 Satz 4 WaffG „kann die Behörde“ selbst prüfen oder vom Betreiber das Gutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen.

Dies ist ein Wertungswiderspruch. Das war und ist zu kritisieren. Wenn Zweifel an der Sicherheit bestehen, muss die Behörde tätig werden. Ein Parteigutachten mit der Verpflichtung des Sachverständigen zur Verschwiegenheit gegenüber seinem Auftraggeber, darf nicht zugelassen sein. Aus diesen Gründen sollten und werden vermutlich Behörden auf Parteigutachter gänzlich verzichten.

Hinzuziehung eines Sachverständigen

§ 27a Abs. 1 Satz 1 WaffG verpflichtet die Behörde, zur Erst- und auch zur Regelüberprüfung einer Schießstätte, einen anerkannten Schießstandsachverständigen hinzuzuziehen (mit der sicherheitstechnischen Überprüfung zu beauftragen). Einen Ermessens- oder Interpretationsspielraum wie ihn der § 12 AWaffV einräumte, gibt es aufgrund der gesetzlichen, eindeutigen Vorgabe durch den § 27a WaffG nicht (mehr).

Ab Inkrafttreten des § 27a WaffG am 1.9.2020 muss die Erlaubnisbehörde bei jeder Überprüfung einer Schießstätte einen anerkannten Sachverständigen „hinzuziehen“. Handelt die Sachbearbeiterin/der Sachbearbeiter der Behörde entgegen dieser Vorgabe, begeht sie/er einen Gesetzesverstoß. Auch wenn es nicht im Sinne aller Schießstättenbetreiber ist, die Behörde beauftragt den Sachverständigen. Die bislang unterschiedlich gehandhabte „Freiheit“ des Betreibers, einen (seinen) Sachverständigen auszuwählen oder gar selbst die Termine mit dem Sachverständigen ohne Tätigwerden der Behörde durchzuführen, war ohnehin vom Verordnungsgeber nicht gewollt und ist ab September 2020 entgegen der Gesetzeslage. Es ist der Behörde zu überlassen, ob sie einen vom Betreiber favorisierten (anerkannten) Sachverständigen auf dessen Vorschlag beauftragt.

Status des anerkannten Sachverständigen

§ 27a WaffG enthält (unverständlich) im Gegensatz zum § 12 AWaffV keine Aussage bzw. Definition mehr zum anerkannten Schießstandsachverständigen, sondern führt mit § 27a Abs. 4 WaffG eine Ermächtigungsnorm ein:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Qualifikationsanforderungen für die Anerkennung als Schießstandsachverständiger nach Absatz 1 sowie das Verfahren der Anerkennung zu regeln.“

Anerkannte Schießstandsachverständige nach § 12 Abs. 4 AWaffV waren (und sind weiterhin) öffentlich bestellte und vereidigte sowie auf der Basis polizeilicher oder militärischer Regelungen ausgebildete Sachverständige für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen“. Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Länder von dieser Ermächtigungsnorm Gebrauch machen.

Gutachten, Prüfprotokoll

Das Ergebnis einer sicherheitstechnischen Überprüfung einer Schießstätte ist schriftlich festzuhalten. Dies ist unstrittig. Fraglich jedoch ist, ob der beauftragte Schießstandsachverständige in allen Fällen ein schriftliches Gutachten mit dem Ergebnis seiner Überprüfung fertigen muss.

Das Waffenrecht, konkret ab dem 1.9.2020 der § 27a WaffG, schreibt das Gutachten explizit nur für den Fall vor, dass der Betreiber bei Zweifeln am sicheren Zustand seiner Schießstätte ein Gutachten vorzulegen hat. Sinn und Zweck der Regelungen führen aber zu folgenden Anforderungen: Bei der Erstabnahme oder bei einer wesentlichen Änderung ist immer ein Gutachten zu erstellen, bei der Regel- oder Anlassprüfung nur, wenn es sicherheitstechnische Beanstandungen gibt.

Das Ergebnis der Regelüberprüfung ist schriftlich zu notieren. Das Fertigen eines Gutachtens über eine (im Wesentlichen) mängelfreie Schießstätte ist nicht geboten. Ein fehlender Verbandkasten oder Aushang ist hinsichtlich der Notwendigkeit eines schriftlichen Gutachtens als nichtwesentlich zu bezeichnen. Solche Mängel können (sind) in einem Prüfprotokoll (so auch Abnahmeprotokoll und/oder Niederschrift im Baurecht) mit Fristen zur Mängelbeseitigung erfasst werden, das beispielsweise vom prüfenden Schießstandsachverständigen unterschrieben wird.

Kosten für Sachverständige

Die Kosten für die Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen hat der Betreiber der Schießstätte, wie schon nach früherem Recht, nach § 27a Abs. 1 Satz 5 WaffG zu tragen. Zu den erstattungspflichtigen Tätigkeiten eines Sachverständigen zählt die An- und Abreise sowie Prüfung der Schießstätte vor Ort. Ob danach ein Gutachten erforderlich und zu bezahlen ist, wurde bereits zuvor ausgeführt.

Beauftragt die Behörde den Schießstandsachverständigen (ungeachtet seines Status), richtet sich die Vergütung (wie im Gerichtsauftrag), nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Der Betreiber der Schießstätte kann die Kosten für Überprüfungen möglichst gering halten, wenn seine Anlage sicherheitstechnisch nicht zu beanstanden ist.

Hinweis zum Verfasser: Bernd Soens ist Vorsitzender der Bundesvereinigung der Sachverständigen für Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen e.V., Autor des im Jahre 2019 veröffentlichten „Handbuch Schießstätten“ und selbst öffentlich bestellter und vereidigter Schießstand-Sachverständiger.

Foto: Willi Palm

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